Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände

§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände

§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden

§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände

§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände

§ 8.09 Bleib-weg-Signal

§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Stand: 01. Dezember 2018