Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

Abweichend von § 6.28 Nummer 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung

  1. die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

  2. die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

Stand: 01. Januar 1995