§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung
Abweichend von § 6.28 Nummer 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung
- die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
- die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.
Stand: 01. Januar 1995