Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

  1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

    Tafelzeichen A.1

  2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

    Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

    Tafelzeichen E.1

Stand: 01. Januar 1995