§ 6.27 Durchfahren der Wehre
- Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.
- Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
Stand: 01. Januar 1995