§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes:
- In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.
- Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben so weit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.
- Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.
- Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.
Stand: 01. Januar 1995