Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

  1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

    Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt


    Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

    Tafelzeichen A.1

  2. Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen

    1. A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.

      Verbotszeichen A.1a - Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar

      Tafelzeichen A.1a

    2. A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.

      Verbotszeichen A.12 - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

      Tafelzeichen A.12

Stand: 01. April 2006