§ 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
- Schifffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
- Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
- Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Stand: 01. Januar 1995