Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge dem durch das Tafelzeichen vorgeschriebenen Kurs folgen.

Gebotszeichen B.1 - Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

Tafelzeichen B.1

Gebotszeichen B.2a - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

Tafelzeichen B.2a

Gebotszeichen B.2b - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

Tafelzeichen B.2b

Gebotszeichen B.3a - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

Tafelzeichen B.3a

Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

Tafelzeichen B.3b

Gebotszeichen B.4a - Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

Tafelzeichen B.4a

Gebotszeichen B.4b - Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

Tafelzeichen B.4b

Stand: 01. Januar 1995