Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

  1. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot.

    Verbotszeichen A.2 - Überholverbot, allgemein

    Tafelzeichen A.2

  2. auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

    Verbotszeichen A.3 - Überholverbot für Verbände untereinander

    Tafelzeichen A.3

Stand: 01. Januar 1995