Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.

Stand: 01. Januar 2004