Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4.04 Notzeichen

  1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not; Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

  2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

Stand: 01. Januar 1995