§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
- Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
- Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
Stand: 01. Januar 1995