Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

(Anlage 3: Bild 65)

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals "A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 65

Anlage 3: Bild 65 Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 65

Anlage 3: Bild 65 Nacht

Stand: 28. März 2014