Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander

(Anlage 3: Bild 62)

  1. Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs zum Beispiel wegen der Art seiner Ladung durch andere Vorschriften oder durch besondere Anordnungen der zuständigen Behörde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:

    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

    Anlage 3 Bild 62

    Bild 62

    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.

  2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

  3. Dieser Paragraf gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge.

Stand: 01. Januar 1995