§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
- Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
- zu rauchen,
- ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.
Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
- zu rauchen,
- Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
Stand: 01. Dezember 2024