Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

(Anlage 3: Bild 61)

  1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

    1. zu rauchen,

    2. ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

    muss dieses Verbot angezeigt werden durch

    runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

    Anlage 3 Bild 61

    Anlage 3: Bild 61

    Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

    Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Stand: 01. Dezember 2024