Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten

(Anlage 3: Bild 60)

  1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch

    runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand.

    Anlage 3 Bild 60

    Anlage 3: Bild 60

    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.

    Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

  3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.

Stand: 24. Dezember 2011