Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

(Anlage 3: Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen.

Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 56

Anlage 3: Bild 56

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 56

Anlage 3: Bild 56

Stand: 24. Dezember 2011