Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker

(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)

  1. Stillliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, dass die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schifffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:

    ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nummer 1 oder, wenn zwei Stillliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 53

    Bild 53
  2. Wenn in diesen Fällen des § 3.23 die Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, muss das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1,00 m übereinander angebracht sind.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 53

    Bild 53
  3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist jeder dieser Anker bei Nacht und bei Tag mit einem gelben Döpper mit Radarreflektor zu bezeichnen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 54

    Bild 54

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 54

    Bild 54
  4. Wenn die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten schwimmender Geräte die Schifffahrt gefährden können, sind sie zu bezeichnen:

    • bei Nacht:
      durch einen Döpper mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht,

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 55

      Bild 55
    • bei Tag:
      durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 55

      Bild 55

Stand: 01. Januar 1995