Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

(Anlage 3: Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stillliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nummer 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

  • bei Nacht:
    durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 48

    Bild 48
  • bei Tag:
    durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 48

    Bild 48

Stand: 01. Januar 1995