§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3: Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:
von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
Bild 39
Stand: 01. Januar 1995