Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

  1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    1. ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

    2. ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 34

      Bild 34
  2. Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen werden.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 35

    Bild 35
  3. Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    1. die Lichter nach Nummer 1;

    2. die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 36

      Bild 36

Stand: 01. Januar 1995