Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

  1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    • bei Nacht:
      ein blaues Licht;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 27a

      Bild 27a
    • bei Tag:
      einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27a

      Bild 27a
    Dieses Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken geführt werden.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27

    Bild 27b
  2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    • bei Nacht:
      zwei blaue Lichter;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 28a

      Bild 28a
    • bei Tag:
      zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28a

      Bild 28a
    Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht ist, geführt werden.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28b

    Bild 28b
  3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    • bei Nacht:
      drei blaue Lichter;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 29

      Bild 29
    • bei Tag:
      drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 29a

      Bild 29
    Diese Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von jeweils etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

  4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 30

    Bild 30

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 30

    Bild 30

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 31

    Bild 31

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 31

    Bild 31

  5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 32

    Bild 32

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 32

    Bild 32

  6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.

  7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.

  8. Die Lichtstärke der in diesem Paragrafen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

Stand: 01. Dezember 2018