Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

(Anlage 3: Bild 17)

  1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    1. die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 17

      Bild 17
    2. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

  2. Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nummer 1, 4 und 6.

Stand: 01. Januar 1995