Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(Anlage 3: Bild 2, 3, 64)

  1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

    1. ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muss; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

    2. die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    3. ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 2

      Bild 2
  2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 3

    Bild 3
  3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

    zwei gelbe starke schnelle Funkellichter.

    Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

  4. Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16.

Stand: 01. Januar 2004