Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

(Anlage 3: Bild 1)

  1. In diesem Kapitel gelten als

    1. "Topplicht"
      ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°, und zwar von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;

    2. "Seitenlichter"
      an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30', das heißt von vorn bis 22°30' hinter der Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;

    3. "Hecklicht"
      ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;

    4. "von allen Seiten sichtbares Licht"
      ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 1

      Bild 1
  2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

  3. Bei Anwendung dieses Kapitels gelten

    1. ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und

    2. ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.

  4. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

Stand: 01. Januar 2004