§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3: Bild 1)
- In diesem Kapitel gelten als
- "Topplicht"
ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°, und zwar von vorn bis beiderseits 22°30' hinter die Querlinie, und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;
- "Seitenlichter"
an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30', das heißt von vorn bis 22°30' hinter der Querlinie, und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
- "Hecklicht"
ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;
- "von allen Seiten sichtbares Licht"
ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.
- "Topplicht"
- Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
- Bei Anwendung dieses Kapitels gelten
- ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
- ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.
- ein Schubverband, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und
- Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.
Stand: 01. Januar 2004