§ 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
- in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
- um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
Stand: 01. Dezember 2019