§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
- Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
- Sind derartige Gegenstände oder Flüssigkeiten frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.
Stand: 01. Januar 1995