Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.

Stand: 01. Dezember 2016