§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
- die Gefährdung von Menschenleben,
- die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
- die Behinderung der Schifffahrt,
- die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
zu vermeiden.
Stand: 01. Januar 1995