Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

  1. die Gefährdung von Menschenleben,

  2. die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,

  3. die Behinderung der Schifffahrt,

  4. die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt

zu vermeiden.

Stand: 01. Januar 1995