Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Erster Teil - Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen

Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.

Die Anordnungen vorübergehender Art sind jeweils in roter Schrift eingearbeitet.

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen (§ 1.01 bis § 1.26)

Kapitel 2 Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung (§ 2.01 bis § 2.06)

Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge (§ 3.01 bis § 3.34)

Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte (§ 4.01 bis § 4.07)

Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße (§ 5.01 bis § 5.02)

Kapitel 6 Fahrregeln (§ 6.01 bis § 6.33)

Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen (§ 7.01 bis § 7.08)

Kapitel 8 Zusatzbestimmungen (§ 8.01 bis § 8.11)

Stand: 01. Dezember 2023