Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen

Vorbemerkung:

  1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
  2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

Abschnitt I - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1
Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen);
§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1, § 6.28a Nummer 3, § 9.02 Nummer 5 und 6 und § 10.01 Nummer 4 Buchstabe c

entweder Tafeln

Verbotszeichen A.1 Tafelzeichen - Verbot der Durchfahrt

oder rote Lichter

Verbotszeichen A.1 rote Lichter - Verbot der Durchfahrt

oder rote Flaggen

Verbotszeichen A.1 Flaggen - Verbot der Durchfahrt

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar
(§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe a)

Verbotszeichen A.1a - Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar

A.2
Überholverbot, allgemein
(§ 6.11)

Verbotszeichen A.2 - Überholverbot, allgemein

A.3
Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet.
(§ 6.11)

Verbotszeichen A.3 - Überholverbot für Verbände untereinander

A.4
Verbot des Begegnens und Überholverbot
(§ 6.08 Nummer 1)

Verbotszeichen A.4 - Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.5
Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)

Verbotszeichen A.5 - Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

A.5.1
Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe l)

Verbotszeichen A.5.1 - Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 6.18 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)

Verbotszeichen A.6 - Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)

Verbotszeichen A.7 - Verbot, am Ufer festzumachen

A.8
Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4)

Verbotszeichen A.8 - Wendeverbot

A.9
Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)

Verbotszeichen A.9 - Verbot, Wellenschlag zu verursachen

A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)

Verbotszeichen A.10 - Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

A.11
Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 1 Buchstabe c)

Verbotszeichen A.11 - Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen

Dieses rote Licht ist erloschen.

A.12
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe b)

Verbotszeichen A.12 - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

A.13
(ohne Inhalt)

A.14
Verbot des Wasserskilaufens

Verbotszeichen A.14 - Verbot des Wasserskilaufens

A.15
Fahrverbot für Segelfahrzeuge

Verbotszeichen A.15 - Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.16
Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

Verbotszeichen A.16 - Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

A.17
Verbot des Segelsurfens

Verbotszeichen A.17 - Verbot des Segelsurfens

A.18
Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.)

Verbotszeichen A.18 - Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.)

B. Gebotszeichen

B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12)

Gebotszeichen B.1 - Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

B.2

  1. Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.2a - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

  2. Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.2b - Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

B.3

  1. Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.3a - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeuges liegt

  2. Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.3b - Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeuges liegt

B.4

  1. Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.4a - Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

  2. Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen
    (§ 6.12)

    Gebotszeichen B.4b - Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

B.5
Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten
(§ 6.28 Nummer 1)

Gebotszeichen B.5 - Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten

B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten

Gebotszeichen B.6 - Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

B.7
Gebot, Schallsignal zu geben

Gebotszeichen B.7 - Gebot, Schallzeichen zu geben

B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2)

Gebotszeichen B.8 - Gebot, besondere Vorsicht walten lassen

B.9

  1. Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
    (§ 6.16 Nummer 3)

    Gebotszeichen B.9a - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

  2. wie vor

    Gebotszeichen B.9b - Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

B.10
(ohne Inhalt)

B.11

  1. Gebot, Sprechfunk zu benutzen
    (§ 4.05 Nummer 5)

    Gebotszeichen B.11a - Gebot, Sprechfunk zu benutzen

  2. Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
    (§ 4.05 Nummer 5)
    Beispiel: Kanal 11

    Gebotszeichen B.11b - Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen

B.12
Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 3)

Gebotszeichen B.12 - Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1
Die Fahrwassertiefe ist begrenzt

Einschränkungszeichen C.1 - Die Fahrwassertiefe ist begrenzt

C.2
Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt

Einschränkungszeichen C.2 - Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt

C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt

Einschränkungszeichen C.3 - Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt

C.4
Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben

Einschränkungszeichen C.4 - Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben

C.5
Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen

Einschränkungszeichen C.5 - Das Fahrwasser ist am rechten Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

D. Empfehlende Zeichen

D.1
Empfohlene Durchfahrtsöffnung

für Verkehr in beiden Richtungen
(§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe a)

Empfehlungszeichen D.1a - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für für Verkehr in beiden Richtungen

für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
(§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe b)

Empfehlungszeichen D.1b - Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)

D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)

Empfehlungszeichen D.2 - Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten

D.3
Empfehlung,
in die Richtung des Pfeils zu fahren;

Empfehlungszeichen D.3a - Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren

in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren

Empfehlungszeichen D.3b - Empfehlung, in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren

E. Hinweiszeichen

E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a, § 6.08 Nummer 2, § 6.27 Nummer 2 und § 6.28a)

Hinweiszeichen E.1 - Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

E.2
Kreuzung einer Hochspannungsleitung

Hinweiszeichen E.2 - Kreuzung einer Hochspannungsleitung

E.3
Wehr

Hinweiszeichen E.3 - Hinweis auf ein Wehr

E.4a
Nicht frei fahrende Fähre

Hinweiszeichen E.4a - Nicht frei fahrende Fähre

E.4b
Frei fahrende Fähre

Hinweiszeichen E.4b - Frei fahrende Fähre

E.5
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht

E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.5.1 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)

Hinweiszeichen E.5.2 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind

E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)

Hinweiszeichen E.5.3 - Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen

E.5.4
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.4 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.5
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifjfahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.5 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.6
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.6 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

E.5.7
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.7 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

E.5.8
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.8 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.9
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.9 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

E.5.10
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.10 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schufbschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

E.5.11
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.11 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

E.5.12
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.12 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

E.5.13
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.13 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

E.5.14
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.14 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

E.5.15
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)

Hinweiszeichen E.5.15 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.6 - Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.6.1
Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 3)

Hinweiszeichen E.6.1 - Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.7 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

E.7.1
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)

Hinweiszeichen E.7.1 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens

E.8
Hinweis auf eine Wendestelle
(§§ 6.13 und 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)

Hinweiszeichen E.8 - Hinweis auf eine Wendestelle

E.9

  1. Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen
    (§ 6.16 Nummer 1)

    Hinweiszeichen E.9a - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße

  2. wie vor

    Hinweiszeichen E.9b - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße

  3. wie vor

    Hinweiszeichen E.9c - Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße

E.10

  1. Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden
    (§ 6.16 Nummer 1)

    Hinweiszeichen E.10a - Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße

  2. wie vor

    Hinweiszeichen E.10b - Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein

E.11
Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

Hinweiszeichen E.11 - Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

E.12
(ohne Inhalt)

E.13
Trinkwasserzapfstelle

Hinweiszeichen E.13 - Trinkwasserzapfstelle

E.14
Fernsprechstelle

Hinweiszeichen E.14 - Fernsprechstelle

E.15
(ohne Inhalt)

E.16
(ohne Inhalt)

E.17
Wasserskistrecke

Hinweiszeichen E.17 - Wasserskistrecke

E.18
Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge

Hinweiszeichen E.18 - Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

E.19
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

Hinweiszeichen E.19 - Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

E.20
Erlaubnis zum Segelsurfen

Hinweiszeichen E.20 - Erlaubnis für Segelsurfen

E.21
Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18

Hinweiszeichen E.21a - Nautischer Informationsfunk (Beispiel: Kanal 18)


Hinweiszeichen E.21b - Nautischer Informationsfunk (Beispiel: Kanal 18)

E.22
Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.)

Hinweiszeichen E.22 - Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski, usw.)

E.23
Hochwassermarken
(§ 10.01)
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.

Hinweiszeichen E.23 - Hochwassermarke (Marke I, Bezugswasserstand)

Marke I
Bezugswasserstand

Hinweiszeichen E.23 - Hochwassermarke (Marke II, Bezugswasserstand)

Marke II
Bezugswasserstand

E.24
(ohne Inhalt)

E.25
Landstromanschluss vorhanden

Hinweiszeichen E.25 - Landstromanschluss vorhanden

Abschnitt II

Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

  1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

    Die Schilder werden über den Hauptzeichen angebracht.

    Beispiele:

    Schild - Gebot nach 1 000 Metern 12 km/h nicht zu überschreiten

    Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten

    Schild - Nicht frei fahrende Fähre in 1 500 Meter

    Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m

  2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

    Beispiele:

    1. Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen)

       

      Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Erlaubnis zum Stillliegen)

      <--- Erlaubnis zum Stillliegen--->

    2. Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Liegeverbot auf 1 000 m)

       

      Schild - Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt (Beispiel: Liegeverbot auf 1 000 m)

      <--- Liegeverbot (auf 1.000 m)--->

    3. Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
      (§ 6.16 Nummer 4)

      Verbotszeichen - Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße

  3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.

    Beispiele:

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Anhalten: Zoll)

    Anhalten: Zoll

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Achtung Fähre)

    Achtung: Fähre

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Einen langen Ton geben)

    Einen langen Ton geben

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Reede)

    Reede
    (§ 14.01 Nummer 1)

    Schild - Ergänzende Erklärungen oder Hinweise. (Beispiel: Anschluss für 400 V ~ vorhanden)

    Anschluss für 400 V ~ vorhanden

Stand: 01. Dezember 2020