Anlage 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
 
 
- Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
 
 
- Zeichenerklärung
 
   
 
 Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
 
 Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   1 § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen 
 Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sindNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   2 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 
 Nummer 1: Länge bis 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   3 § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 
 Nummer 1: Länge mehr als 110,00 mNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   4   § 3.09 Schleppverbände 
 Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   5   § 3.09 Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   6   § 3.09 Nummer 3: Geschleppte Fahrzeuge Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   7   § 3.09 Nummer 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   8   § 3.09 Nummer 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   9   § 3.09 Nummer 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   10   § 3.09 Nummer 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   11 § 3.10 Nummer 1: Schubverband Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   12 § 3.10 Schubverbände 
 Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   13 § 3.10 Schubverbände 
 Nummer 2: Zwei schiebende FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   14   § 3.10 Schubverbände 
 Nummer 3 und 4: Geschleppte SchubverbändeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   15 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge 
 Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   16 § 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge 
 Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   17 § 3.12 Fahrzeuge unter Segel Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   18 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit MaschinenantriebNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   19 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen LaterneNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   20 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren LichtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   21 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppeltNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   22 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 4: Unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   23 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am ToppNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   24 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   25 § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   26   § 3.13 Kleinfahrzeuge 
 Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrendNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   27a   27b   § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
 Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   28a   28b   § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
 Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   29   § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
 Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   30   § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
 Nummer 4: SchubverbandNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   31   § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
 Nummer 4: Gekuppelte FahrzeugeNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   32   § 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 
 Nummer 5: Schubverbände mit zwei schiebenden FahrzeugenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 33   § 3.15 
 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegtNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   34 § 3.16 Fähren 
 Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   35 § 3.16 Fähren 
 Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am LängsseilNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   36 § 3.16 Fähren 
 Nummer 3: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung 37   § 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   38   § 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   39 § 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   40 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen 
 Nummer 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der ArbeitNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   41 § 3.20 Fahrzeuge beim Stillliegen 
 Nummer 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der BeibooteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   42   § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   43   § 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   44   3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   45 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen 
 Nummer 1: Nicht frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   46 § 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stillliegen 
 Nummer 2: Frei fahrende FährenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   47 § 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   48   § 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   49a   49b   § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 
 Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   50a   50b   § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 
 Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   51   § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 
 Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden SeitenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   52   § 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge 
 Nummer 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer SeiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   53   § 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schifffahrt gefährden können 
 Nummer 1 und 3: Fahrzeuge und AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   54   § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können 
 Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren AnkerNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   55   § 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können 
 Nummer 4: Anker schwimmender GeräteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   56   § 3.27 Fahrzeuge der überwachungsbehörde Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   57   § 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   58   § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   59   § 3.30 Notzeichen Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   60   § 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   61   § 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden 
 § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinanderNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   62   
 § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
 Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   63   § 6.04 Begegnen 
 Nummer 3: Begegnen an der SteuerbordseiteNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   64   § 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb 
 Nummer 3: Schnelles SchiffNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   65   § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern 
 § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzenNachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung   66   
Stand: 01. Dezember 2018
 
         

