Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt;

  2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 an dem dort bezeichneten Parallelwerk anhält oder stillliegt;

  3. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 4 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder

  4. entgegen § 4 Satz 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Stand: 09. November 2019