§ 5
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Natuschutzgebiet auszuüben.
Stand: 04. Juni 2016