Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände
§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.09 (ohne Inhalt)
§ 8.10 Bleib-weg-Signal
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.12 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe
Stand: 01. Juni 2017