Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände

§ 8.01a Fahrgeschwindigkeit

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

§ 8.09 (ohne Inhalt)

§ 8.10 Bleib-weg-Signal

§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

§ 8.12 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe

Stand: 01. Juni 2017