Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.13 Anlegestellen für Fahrgastschiffe

  1. Fahrgastschiffe dürfen nur an Anlegestellen anlegen, die von der zuständigen Behörde allgemein, im Einzelfall oder für den Schiffsbetrieb zugelassen sind.

  2. Diese Fahrzeuge dürfen an den Anlegestellen nur so lange liegenbleiben, wie dies zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen von Gütern notwendig ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Stand: 01. Juni 2017