§ 8.10 Bleib-weg-Signal
- Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
- Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen müssen und
- Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen,
Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
- Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen müssen und
- Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.
Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.
Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden.
Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
- Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
- wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
- wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
- alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
- alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
- das Rauchen ist einzustellen;
- die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
- allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
- alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
- Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
- Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
- Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
- Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.
Stand: 01. Januar 2004