Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet

  1. (ohne Inhalt)

  2. Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110,00 m überschreitet, müssen mit der der jeweiligen Strecke folgenden Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekannt gemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren:

    1. von Mosel-km 16,00
      bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)

    2. von Mosel-km 31,30
      bis Mosel-km 40,20 (Müden)

    3. von Mosel-km 52,50
      bis Mosel-km 63,40 (Fankel)

    4. von Mosel-km 69,20
      bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)

    5. von Mosel-km 98,50
      bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)

    6. von Mosel-km 120,00
      bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)

    7. von Mosel-km 137,00
      bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)

    8. von Mosel-km 158,00
      bis Mosel-km 171,00 (Detzem)

    9. von Mosel-km 191,00
      bis Mosel-km 200,00 (Trier)

    10. von Mosel-km 206,00
      bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)

    11. von Mosel-km 223,00
      bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)

    12. von Mosel-km 237,00
      bis Mosel-km 245,50 (Apach)

    13. von Mosel-km 253,00
      bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)

    14. von Mosel-km 264,00
      bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)

    15. von Mosel-km 272,00
      bis Mosel-km 282,00 (Orne)

    16. von Mosel-km 280,50
      bis Mosel-km 288,50 (Talange)

    17. von Mosel-km 292,00
      bis Mosel-km 301,50 (Metz)

    und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.

  3. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.

  4. Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein.

  5. Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beide Richtungen bestehen.

  6. Bei Schleppverbänden muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.

  7. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

Stand: 24. Dezember 2011