§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird.
- Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flussabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.
Stand: 01. Juli 1999