Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

  1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

    In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird.

  2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flussabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.

Stand: 01. Juli 1999