Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7.02 Liegeverbot

  1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen

    1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;

    2. auf den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecken;

    3. auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;

      Verbotszeichen A.5 - Stilliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

      Tafelzeichen A.5

    4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;

    5. in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;

    6. an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;

    7. in der Fahrlinie von Fähren;

    8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;

    9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;

      Hinweiszeichen E.8 - Hinweis auf eine Wendestelle

      Tafelzeichen E.8

    1. seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;

      Anlage 3 Bild 62

      Bild 62

    2. auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;

      Verbotszeichen A.5.1 - Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

      Tafelzeichen A.5.1

    3. in den oberen und unteren Vorhäfen der Schleusen. Das gilt nicht für Fahrzeuge, die auf die Schleusung warten. Die Schleusenaufsicht kann jedoch das Stillliegen bei Nacht oder unsichtigem Wetter in den unteren Vorhäfen zulassen, sofern die durchgehende Schifffahrt dadurch nicht behindert wird.

  2. Auf den Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

    Hinweiszeichen E.5 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht

    Tafelzeichen E.5

    Hinweiszeichen E.5.1 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

    Tafelzeichen E.5.1

    Hinweiszeichen E.5.2 - Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind

    Tafelzeichen E.5.2

    Hinweiszeichen E.5.3 - Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen

    Tafelzeichen E.5.3

    Hinweiszeichen E.5.4 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.4

    Hinweiszeichen E.5.5 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.5

    Hinweiszeichen E.5.6 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    Tafelzeichen E.5.6

    Hinweiszeichen E.5.7 - Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    Tafelzeichen E.5.7

    Hinweiszeichen E.5.8 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.8

    Hinweiszeichen E.5.9 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    Tafelzeichen E.5.9

    Hinweiszeichen E.5.10 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schufbschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    Tafelzeichen E.5.10

    Hinweiszeichen E.5.11 - Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    Tafelzeichen E.5.11

    Hinweiszeichen E.5.12 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    Tafelzeichen E.5.12

    Hinweiszeichen E.5.13 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    Tafelzeichen E.5.13

    Hinweiszeichen E.5.14 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    Tafelzeichen E.5.14

    Hinweiszeichen E.5.15 - Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    Tafelzeichen E.5.15

    Hinweiszeichen E.6 - Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Tafelzeichen E.6

    Hinweiszeichen E.7 - Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Tafelzeichen E.7

Stand: 01. Januar 2012