Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26 Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen

§ 6.27 Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt

§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

Stand: 24. Dezember 2011