§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
- In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
- Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
- durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
- durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
- durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
Stand: 01. Oktober 1997