Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

  2. Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet

    1. durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

      Verbotszeichen A.10 - Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

      Tafelzeichen A.10

    2. durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

      Empfehlungszeichen D.2 - Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten

      Tafelzeichen D.2

Stand: 01. Oktober 1997