Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie

das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nummer 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 50a

Bild 50a

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 52

Bild 52

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Buchstabe b und d

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50a

Bild 50a

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50b

Bild 50b

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 52

Bild 52

zeigen.

Stand: 01. Oktober 1997