Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5.01 Schifffahrtszeichen

  1. Anlage 7 bestimmt die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise, die von den zuständigen Behörden im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt aufgestellt werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

  2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.

Stand: 01. Oktober 1997