Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

  1. Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord

    1. zu rauchen,

    2. ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,

    muss dieses Verbot angezeigt werden durch

    runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

    Anlage 3 Bild 61

    Bild 61

    Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.

  2. Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

  3. Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.

Stand: 01. September 2012