§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stillliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nummer 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
- bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
- bei Tag:
durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Stand: 01. Oktober 1997