Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stillliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nummer 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

  • bei Nacht:
    durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 48

    Bild 48

  • bei Tag:
    durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 48

    Bild 48

Stand: 01. Oktober 1997