Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 42

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Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 42

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Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 43

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Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 43

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Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 44

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Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 44

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Stand: 01. Oktober 1997