Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 39

Bild 39

Stand: 01. Oktober 1997