§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
- Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
- Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
- bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind
- bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.
- bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind
Stand: 01. Oktober 1997